Maschinenversicherung für fahrbare Geräte, typischer Fehler
16.01.2012, Allgemein, Technische VersicherungIn der letzten Woche wurde mir ein Vertrag eines Fremdkunden in der Sparte Maschinenversicherung (fahrbare Maschinen, Vertrag nur mit Standardklauseln) vorgelegt. Ich sollte den Vertrag mit Blick auf den notwendigen Versicherungsschutz beurteilen. Der Hintergrund war eine unzureichende Entschädigung durch den Versicherer nach einem Feuerschaden.
Womit begründete der Versicherer seine geminderte Entschädigungsleistung?
Mit dem bei Antragstellung falsch angegebenen Versicherungswert. Denn gemäß § 5a der ABMG 2008 ist der Versicherungswert der Neuwert und der Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackungen, Fracht, Zölle und Montage).
Bei Vertragsschluss nennen die Kunden, die fahrbare Maschinen versichern wollen, immer den von Ihnen bezahlten Preis. Dieser Preis liegt je nach Branche ca. 15%-40% unter dem Listenpreis. Aber als Versicherungssumme und damit Kalkulationsgrundlage für den richtigen Versicherungsschutz mit Blick auf die Versicherungswerte gilt jedoch der jeweils gültige Listenpreis des Herstellers. Dieser findet sich in der Schwacke-Liste für Baumaschinen.
In der PKW-Versicherung ist die Versicherung nach dem Listenpreis im Bereich der Kaskoversicherung üblich.
Der Kunde bekommt es nur nicht mit, denn hinter der Typklasse, die mit der konkreten Benennung des Fahrzeugs erfolgt, liegen die jeweiligen Listenpreise der Fahrzeuge, die somit den Versicherer als Grundlage für ihre Beitragskalkulation dienen.
Der Versicherer hat bedingungsgemäß entschädigt. Für den Kunden ergibt dies einen Verlust von knapp 70.000 Euro.
Bei Festlegung der richtigen Versicherungswerte hätte die jährliche Mehrprämie ca. 600 Euro netto je Fahrzeug betragen.
Wissen Sie welche Werte Ihrer Maschinenversicherung zu Grunde liegen?