Besitzen Sie Antiquitäten, Kunstgegenstände oder Sammlungsobjekte?
4.01.2012, Allgemein, SachDann ist es wahrscheinlich, dass Ihre Vorstellung von einer Entschädigung dieser Werte in einem Versicherungsfall nicht mit den Vertragsbedingungen Ihres Versicherungsvertrages übereinstimmen. Warum? – Weil es allein drei Varianten an Bestimmungen zum Versicherungswert gibt.
1. Beispiel: Sie haben Antiquitäten, Kunstgegenstände oder Sammlungsobjekte und haben Ihren Hausratversicherer bzw. den Versicherer zu Ihrer Geschäftsinhaltsversicherung angerufen, ob diese mitversichert seien. Als Antwort haben Sie bekommen: “ja, im Rahmen der Entschädigungsgrenzen für Wertsachen.” Sie haben in Ihre Police geschaut und dort stand:
Wertsachen sind bis zu einer Grenze (je nach Vertrag) von 20 bis 40% mitversichert. Dies beruhigt schon einmal viele Kunden. Einige Kunden fragen vielleicht noch nach dem “wie” der Entschädigung und erhalten als Antwort: dass “der Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte” sei. Auch das hört sich für viele Versicherungskunden zufriedenstellend an. Nicht wissend, welche Konsequenz dies haben kann, denn in der gemeinsamen Klausel 1508 für die Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Raub-, Leitungswasser- und Sturmversicherung des Gesamtverbandes der dt. Versicherungswirtschaft steht: “Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie”.
In der Schadenpraxis zeigt sich, dass die Entschädigung von Kunstgegenständen, Sammlungsobjekten und Antiquitäten im Rahmen einer Hausratversicherung häufig für die Versicherten nicht zu befriedigenden Ergebnissen führt.
2. Beispiel: Sie haben aufgrund Ihrer umfänglichen Werte von vorherein einen Versicherer ausgewählt, der z.B. nur Ihre Kunst, oder Ihren hochwertigen Privatbesitz und Ihre Kunst in einem speziellen Vertrag versichert.
Die in Frage kommenden Versicherer bieten unterschiedliche Produkte und laut Prospekt auch eine Vielzahl von Dienstleistungen, die Ihnen im Schadenfall nützlich sein können.
Aber wie steht es mit dem Versicherungswert, ja der Entschädigung im Schadenfall?
Fast alle Produkte führen eine Formulierung, die da lautet, “als Versicherungswert für die versicherten Kunstgegenstände, Sammlungsobjekte und Antiquitäten gilt der vom Versicherungsnehmer deklarierte Wert. Dieser ist vom Versicherungsnehmer im Schadenfall nachzuweisen.”
Das ist, wenn mit dem Kunden nicht erörtert, unschön.
3. Beispiel: Sie haben neben Ihrem Privatbesitz auch Antiquitäten, Kunstgegenstände oder Sammlungsobjekte und wurden adäquat beraten. Dann haben Sie in Ihrem Vertrag die Formulierung, dass “der Versicherungswert durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag festgesetzt werden kann.” Hintergrund für diese Möglichkeit ist hier der § 76 des Versicherungsvertragsgesetzes:
§ 76 Taxe
“Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungssumme niedriger als die
Taxe, hat der Versicherer, auch wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe zu ersetzen”
Besitzen Sie Antiquitäten, Kunstgegenstände oder Sammlungsobjekte?
Schauen Sie einmal in Ihre Police…
Ja, wenn Sie nicht die Formulierung aus dem 3. Beispiel in Ihrem Vertrag haben, prüfen wir gerne insgesamt Ihre Police und verhelfen Ihnen zu einem zufriedenstellenden Versicherungsschutz.