Reiseveranstalter – Insolvenzversicherung
17.12.2011, Allgemein, Grundsätzliches zu Kaution- und Kreditversicherung, Kaution / KreditFür Reiseveranstalter besteht zur Absicherung der erhaltenen Kundengelder Versicherungspflicht. Die Insolvenzversicherung ist eine Bürgschaftsversicherung. Im folgenden haben wir für Reiseveranstalter die wichtigsten allgemeinen Informationen zusammengefaßt.
Vorab: Wer einen Pauschalreiseumsatz als Reiseveranstalter bis 100.000 Euro im Jahr erzielt kann sehr günstig über uns vom Angebot der Hanse-Merkur profitieren (200 Euro Jahresprämie).
ABER: Die Bonität muß hier im Detail stimmen. Weitere Infos zu diesem Produkt sowie den Fragebogen zur Selbstauskunft finden Sie hier. Wen Sie Fragen haben, rufen Sie uns an. Wenn Sie ein Angebot wünschen, bitte den Bogen zur Selbstauskunft ergänzt und abgezeichnet an kaution@eilenberg.de oder per Fax an 030 212 888 10 senden und Sie erhalten eine sach- und fachgerechte Antwort.
Wenn die Bonität für das Hanse-Merkur Produkt nicht genügt, empfehlen wir eine Anfrage über die R+V. Wenn Sie Fragen haben, die es häufig zu den Formularen gibt, nicht zögern, sondern einfach anrufen. Das Formular einfach ergänzt und abgezeichnet mit den notwendigen Unterlagen an kaution@eilenberg.de oder per Fax an 030 212 888 10 senden und Sie erhalten eine sach- und fachgerechtes Angebot (Beitrag, Sicherheiten etc.). Erst wenn Sie dieses annehmen, kommt der Antrag zustande.
Wenn Sie einen Pauschalreiseumsatz über 100.000 € im Jahr erzielen, füllen Sie auf jeden Fall beide Bögen aus, denn dann kann Herr Eilenberg für Sie zwischen den beiden Anbietern verhandeln.
Gesetzliche Grundlagen
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge einer Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Wer gegen diese Absicherungspflicht verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,- geahndet werden kann.
Außerdem liegt ein Rechtsbruch im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG vor, der zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung oder einer einstweiligen Verfügung (§ 12 I, II UWG) durch z.B. einen Konkurrenten oder eine andere klagebefugte Person führen kann.
Im Sinne des Gesetzes ist Reiseveranstalter, wer mindestens
- zwei Einzelleistungen wie beispielsweise Flug und Unterkunft zu einem Gesamtpreis zusammengefasst anbietet.
- Darüber hinaus kann bereits das Anbieten von Einzelleistungen als Veranstaltertätigkeit gewertet werden, z. B. Ferienhäuser oder Boots-Charter.
- Auch Reiseangebote von Fremdenverkehrsvereinen, Kirchengemeinden, Volkshochschulen, Sport- und sonstigen Vereinen können den Anbieter zu einem Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes machen.
Im Zweifelsfall ist eine Klärung über Ihren Verband oder an einen Fachanwalt für das Reiserecht dringend anzuraten.
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Anbieter, die nur gelegentlich und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten
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Anbieter von Tagesfahrten (weniger als 24 Stunden Dauer, keine Übernachtung und Reisepreis bis zu 75 €) sowie
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an Ihren Verband oder an einen Fachanwalt für das Reiserecht.
Aushändigen des Sicherungsscheines
Als Reiseveranstalter dürfen Sie vor der Beendigung der Reise nur Zahlungen des/der Reisenden auf den Reisepreis fordern oder annehmen, wenn Sie einen Sicherungsschein übergeben hat.
Wichtig: Der ausgegebene Sicherungsschein darf nur für eine Reise ausgegeben werden und ist nicht mehrfach zu verwenden.