Rechtsschutz Selbständige, Freiberufler, Mediziner

15.12.2011, Allgemein, Rechtschutz

Was gehört zu den “wesentlichen Umständen” bei der Beitragsberechnung, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führen.  Im September diesen Jahres trat einer meiner Kunden als Partner in einer ärztliche Gemeinschaft ein. Zur Prüfung wurde mir ein Rechtsschutzvertrag der NRV Rechtsschutz-Versicherung vorgelegt.  Es ist für jeden schnell ersichtlich, dass sich der Beitrag “…nach der Zahl der Beschäftigen” richtet. Angegeben sind unter “Anzahl der Mitarbeiter” 3 Beschäftigte. Soweit so gut. Auf meine Nachfrage, wie viele Beschäftige vorhanden sind, wurde mir mit “ca. 39 Beschäftigte” geantwortet. Sicherlich gibt es Teilzeitkräfte und vielleicht auch Minijobber, so dass sich die effektive beitragspflichtige Mitarbeiterzahl noch reduziert, aber sich nicht von 39 auf 3 Beschäftigte. Hier die Seite 1 der Police

Was heißt das für den Kunden? 

  1. Er zahlt für den beantragten Versicherungsschutz zu wenig Beitrag.
  2. Das hat zur Folge, dass der Versicherer im Leistungsfall sich auf § 11 Abs. 1 und 3 der NRV 2010 Plus Bedingungen berufen wird.

Auszug aus den Bedingungen “NRV 2010 Plus”:

§ 11 Abs 1. “Tritt nach Vertragsschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.”

§ 11 Abs 3. “Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben vorsätzlich unrichtig oder unterlässt er die erforderlichen Angaben und tritt der Rechtsschutzfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz…

Fazit: Der Vertrag wird nicht gepflegt. Der Kunde scheint über die Rechtsfolgen keine Kenntnis zu haben. Der Vertragsbetreuer kommt seinen Aufgaben nicht nach. In unserer Sprache nennen wir einen solchen Vertrag ein Dauerspendenverhältnis an einen Versicherer. Wir werden die Praxis darüber informieren und ggf. den Vertrag per Mandat übernehmen und korrigieren. So kann der gewünschte Versicherungsschutz wiederhergestellt werden.

 

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