Gruppenunfallversicherung – die steuerliche Behandlung für die AN

4.12.2011, Allgemein, Risikovorsorge

Wie die freiwillige private Unfallversicherung steuerlich* behandelt wird, ist primär davon abhängig wer den Anspruch auf die Leistung hat.

  • Ist es eine Unfallversicherung “für fremde Rechnung”, bei der dem Arbeitgeber das Recht auf die Leistung zusteht bzw. er die Leistung für den Arbeitnehmer geltend macht, so stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber keinen Arbeitslohn dar (BFH-Urteile vom 16.4.1999).

Erhält der Arbeitnehmer aus einem derartigen Vertag Versicherungsleistungen in Form von Einmalleistungen werden die bis dahin für den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entrichteten Versicherungsbeiträge des Arbeitgebers  zum Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn, max. in Höhe der Versicherungsleistung (BFH-Urteil vom 11.12.2008).

Beispiel: Der Arbeitnehmer war bis zu einem schweren privaten Unfall 15 Jahre über den Betrieb unfallversichert.
Der Betrieb hat jährlich 100 Euro für den Arbeitnehmer bezahlt. Dann sind 15 * 100 Euro also 1.500 Euro Barlohn für den Arbeitnehmer steuerpflichtig. Die Einmalleistung selbst ist nicht steuerpflichtig.
Bei einem beruflichen Unfall werden die Beiträge kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber gesetzlich zur Schadenersatzleistung verpflichtet ist oder soweit der Arbeitgeber einen zivilrechtlichen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten erfüllt (BFH-Urteil vom 20. September 1996). Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn die gesetzliche Unfallversicherung (BG) Leistungen erbringt.

  • Ist es eine Unfallversicherung  bei der dem Arbeitnehmer mit einem Direktanspruch das Recht auf die Leistung zusteht, so stellen die Beiträge im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber Arbeitslohn dar. Es handelt sich dabei um Zukunftssicherungsleistungen. Hierbei sind  drei Varianten zu unterscheiden:

1. Die Unfallversicherung ist begrenzt auf die Dienstreisetätigkeit, so werden die Beiträge als steuerfreie Reisekostenvergütung behandelt.

2. Die Unfallversicherung ist begrenzt auf die berufliche Tätigkeit, so wird der Beitragsanteil für die Dienstreisetätigkeit mit 40% festgesetzt und ist steuerfrei. Die verbleibenden 60% für die berufliche Tätigkeit sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.

3. Eine Unfallversicherung ohne Begrenzung des Tätigkeits- und Geltungsbereiches (24 Std. / weltweit) wird in den Betrieben üblicherweise mit einer Pauschalbesteuerung belegt, kann aber auch für die Variante zwei gewählt werden. Diese pauschale Besteuerung des Beitrages  ist möglich, wenn der steuerpflichtige Gesamtbetrag (ohne Versicherungssteuer) für alle Arbeitnehmer  62,00 Euro im Jahr nicht übersteigt. Mit dem steuerfreien Dienstreisebereich kann dies, nach Prüfung durch den Steuerberater möglicherweise auf 74,40 Euro im Jahr erhöht werden. Die Arbeitnehmer können die lohnsteuerpflichtigen Beitragsteile im Rahmen der Werbungs- und Sonderausgaben geltend machen.

Im Leistungsfall sind  die Leistungen als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit anzugeben, soweit die Entschädigung ein Leistung für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des § 24 Abs. 1 des EStG darstellen, der Unfall im beruflichen Bereich eingetreten ist und die Beiträge ganz oder teilweise Werbungskosten oder steuerfreie Reisenebenkostenerstattungen waren.

* Alle diese Informationen sind vor einem Vertragsabschluß mit dem Steuerberater auf Ihre Unternehmensverhältnisse und auf Ihre Aktualität zu überprüfen!

 

Ein Kommentar zu “Gruppenunfallversicherung – die steuerliche Behandlung für die AN”

  1. Jasper sagt:

    Interessante Informationen! Ich werde mich damit mal genauer auseinander setzen! Warte auf die naechsten Eintraege!

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