Rechtsanwälte – Berufshaftpflicht – § 12 der AVB – Sozietätsklausel
18.11.2011, HaftpflichtHeute möchten wir einmal die Problematik des § 12 der AVB* für die folgenden beratenden Berufe verdeutlichen.
Denn der Paragraph bürgt eine erhebliche Gefahr für Sozietäten, wenn die Versicherungssumme nicht für alle Sozien richtig gewählt wird.
* Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
§ 12 Sozien AVB
§ 12 der Allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (AVB) für
■ Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer
■ Steuerberater
■ Rechtsanwälte und Patentanwälte
regelt den Begriff der Sozien.
Danach gelten als Sozien die oben genannten Berufsangehörigen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne Rücksicht darauf, wie ihre vertraglichen Beziehungen untereinander (Innenverhältnis) geregelt sind.
Im Folgenden betrachten wir die Berufsgruppe der Rechtsanwälte.
Maßgeblich ist immer die externe Sichtweise, d. h. wie stellt sich die Kanzlei aufgrund des Briefkopfes, Büroschildes, Vollmachten, Visitenkarten, Homepage der Kanzlei nach außen dar.
Unerheblich sind dabei die getroffenen Vereinbarungen und vertraglichen Beziehungen im Innenverhältnis der Sozien untereinander, wie beispielsweise Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit oder Bürogemeinschaft und ähnliches.
Die sog. Sozietätsklausel § 12 AVB und die darin geregelte gesamtschuldnerische Haftung beruht auf der BGH Entscheidung vom 06.07.1971. Der Versicherungsfall auch nur eines Sozius gilt nach § 12 I AVB als Versicherungsfall aller Sozien, wobei der Versicherer hierfür mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung aufkommt.
Die Berechnung der Durchschnittsleistung ergibt sich aus § 12 II Nr.1 AVB „Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius festgestellt wird, wie viel er vom Versicherer zu erhalten hätte (fiktive Leistung), und sodann die Summe dieser fiktiven Leistungen durch die Zahl aller Sozien geteilt wird.
Beispiel
Berechnung der Durchschnittsleistung gem. § 12 II Nr. 1 AVB für eine Sozietät mit 3 Rechtsanwälten und einem angenommenen Schaden in Höhe von 460.000 EUR verursacht durch Rechtsanwalt B.
Die Rechtsanwälte der Sozietät sind mit folgenden Deckungssummen versichert:
Rechtsanwalt A – 1. Mio. Euro
Rechtsanwalt B – 250.000 Euro
Rechtsanwalt C – 250.000 Euro
Unter Berücksichtigung der maximalen Selbstbeteiligung von 2.500 EUR werden folgende fiktive Leistungen berechnet:
Rechtsanwalt A – 457.500 Euro
Rechtsanwalt B – 247.500 Euro
Rechtsanwalt C – 247.500 Euro
Die Summe von 952.500 EUR aus diesen fiktiven Beträgen ist nun durch die Anzahl der Sozien zu teilen.
Der Versicherer zahlt die Durchschnittsleistung in Höhe von 317.500 EUR.
Bei einer Schadenhöhe von 460.000 EUR bleibt eine Deckungslücke von 142.500 EUR bei den Sozien.
Es ist völlig unerheblich, welcher der Sozien den Schaden tatsächlich verursacht hat.
Bei unterschiedlich hohen Deckungssummen der einzelnen Sozien reduziert sich die Deckung immer zum Nachteil der Sozien, die sich höher und somit in der Regel auch angemessen versichert haben.
Die Sozietätsklausel erfordert zwingend eine einheitliche Deckungssumme für die einzelnen Sozien.
Sinnvoll erscheint auch die Wahl eines Versicherers für die Sozietät, um Verwaltungsaufwand im Schadenfall zu reduzieren. Wenn Sie bei sich eine uneinheitliche Versicherungssumme feststellen, bitten wir Sie zur Prüfung und Korrektur Ihrer Verträge um Kontaktaufnahme. Wir werden dann die Verträge prüfen, die Problemstellung beseitigen und in Absprache mit Ihnen zur nächsten Fälligkeit auf einen Versicherer konzentrieren. Wir bieten alle sechs Versicherer für Rechtsanwälte in Deutschland an, z.T. mit sehr interessanten Sonderkonditionen.